Diese AGB gelten für alle Leistungen und Verträge zwischen Thomas J. Wilke, nachfolgend als CITOM bezeichnet, und dessen Auftraggeber. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Alle CITOM Leistungen werden gemäß des jeweils mit dem Vertragspartner geschlossenen Einzelvertrages, der jeweiligen Produktbeschreibung, der jeweiligen Service Level Vereinbarung, der jeweiligen besonderen Geschäftsbedingungen (BGB) und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Bei etwaigen Widersprüchen zwischen den genannten Dokumenten gelten diese in der angegebenen Reihenfolge, sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart ist.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen werden bei Vertragsschluss nicht Vertragsbestandteil, ausgenommen ihre Geltung wird schriftlich im Einzelvertrag vereinbart.
Verträge werden ausschließlich in deutscher Sprache abgeschlossen.
Ein Vertragsverhältnis kommt durch einen Auftrag des Auftraggebers und der Annahmeerklärung / Auftragsbestätigung die durch CITOM erklärt wird zustande.
Mit Vertragsschluss benennt der Vertragspartner namentlich einen für die Vertragsabwicklung verantwortlichen Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer und E-Mail (Kunden-E-Mail) und gegeben falls postalische Adresse.
Vereinbarten Preise können durch CITOM nach Vertragsschluss in dem Umfang zu erhöht werden, wie Preissteigerungen Dritter erfolgen, deren Leistungen für die Vertragsdurchführung durch CITOM notwendig sind. Preisänderungen werden dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt und gelten für den daran anschließenden Abrechnungszeitraum.
Nutzungsunabhängige, monatlich anfallende Preise werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt, während nutzungsabhängige Preise monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt werden. Wird eine Leistung während eines Monats bereitgestellt oder endet sie während eines Monats, so wird dem Auftraggeber für jeden Tag, an dem die Leistung erbracht wurde, ein Betrag in Höhe von 1/30 des jeweils monatlichen Preises berechnet. Im Übrigen werden Rechnungen nach Leistungsbereitstellung gestellt.
Für Aufträge, die den Charakter eines Projektes aufweisen, insbesondere solche Aufträge, denen ein Angebot zu Grunde liegt, gelten folgende Zahlungsbedingungen, sofern keine abweichende Regelung, z.B. mittels Zahlungsplan, getroffen wurde:
Nach Rechnungslegung beträgt die Zahlungsfrist vierzehn Tage.
Rechnungslegung und Zahlungen erfolgen ausschließlich in Euro
Wird zur Zahlung das bargeldlose SEPA-Lastschriftverfahren gewählt, hat der Vertragspartner an CITOM ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Das Mandat erstreckt sich auch auf nachträglich geänderte Bankverbindungen. Dazu verpflichtet sich der Vertragspartner die Kontoverbindungsdaten aktuell zu halten und CITOM über Änderungen zu informieren. Zahlungsbetrag und Belastungstermin werden dem Vertragspartner mittels Rechnung (Pre-Notification) mitgeteilt. Die Frist zwischen Pre-Notification und Abbuchung beträgt mindestens einen Tag. Sofern die vertragliche Zahlung von einem Dritten erfolgt, leitet der Vertragspartner die Pre-Notification unverzüglich an diesen Dritten weiter. Der Vertragspartner stellt CITOM von gegebenenfalls entstehenden Nachteilen aufgrund einer nicht erfolgten Weiterleitung frei. Für den Fall einer nicht von CITOM zu vertretenden Rücklastschrift, insbesondere aufgrund mangelnder Kontodeckung, falscher Kontonummer, Abbuchungswiderspruchs oder erloschenem Konto, fallen für jede fehlgeschlagene Lastschrift zusätzliche Bearbeitungsgebühren in Höhe von 20,00 Euro an.
Der Vertragspartner kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen oder Zahlungen wegen solcher Ansprüche zurückbehalten, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Noch ausstehende Leistungen sind nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung von CITOM zu erbringen, wenn CITOM nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Zahlung der offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
Einwendungen des Auftraggebers gegen Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich zu erheben. Erhebt der Auftraggeber innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen gegen die Rechnungen von CITOM, gelten die Rechnungsbeträge als genehmigt.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen CITOM ist nur mit schriftlicher Zustimmung seitens CITOM möglich.
Jede von CITOM gelieferte Ware bleibt, bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt), Eigentum von CITOM. Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Auftraggeber ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Auftraggebers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt eine aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an CITOM ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CITOM nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. CITOM ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Auftraggebers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
Ist die Forderung des Auftraggebers auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Auftraggeber hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an CITOM ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den CITOM dem Auftraggeber für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.
Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von CITOM hinzuweisen und CITOM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit CITOM seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Auftraggeber haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber CITOM, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, CITOM diese Kosten zu erstatten.
Übersteigt der Wert einer Sicherheitsleistung den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Auftraggeber berechtigt die Freigabe der Sicherheitsleistung zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis maßgeblich. Bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchem der Abnehmer des Auftraggebers bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben Eigentum von CITOM. Sie dürfen vom (potenziellen) Auftraggeber nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit CITOM über den Test- oder Vorführzweck hinaus benutzt werden.
Von CITOM entwickelte Verfahren, Software, Wertschöpfungsmodelle oder sonstigen kreativen Werken im Rahmen der Leistungserbringung von CITOM für den Auftraggeber sind Eigentum von CITOM. Ausschließlich Auftraggeber selbst ist berechtigt diese zu nutzen im Rahmen der Leistungserbringung von CITOM füe den Auftraggeber, es sei denn es sind andere Rechte zwischen dem Auftraggeber und CITOM vereinbart.
Die vereinbarten Leistungen sind im geschlossenen Einzelvertrag und in den einbezogenen Vertragsdokumenten festgelegt. Abweichungen in der Konstruktion und/oder Ausführung sowie Abweichungen, die technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. CITOM stellt dem Auftraggeber ihre Leistungen im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, zur Verfügung. Über die technische Umsetzung der Leistungen wird im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen wird durch CITOM entschieden.
Angaben zum jeweiligen Produkt sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Telekommunikationsdienstleistungen, aufgrund gesetzlicher und/oder behördlicher Neuregelungen, Änderungen unterliegen können.Leistungen können daher entsprechend den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen von CITOM angepasst werden.
CITOM ist berechtigt Dritte mit der Erbringung der erforderlichen Leistungen zu beauftragen.
In Aussicht gestellten Fristen und Termine für Leistungen von CITOM gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart worden ist.
Teilleistungen von CITOM sind berechtigt, wenn
Die Einschränkung oder die Aussetzung von Leistung von CITOM ist berechtigt, wenn dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist,
Im zuletzt genannten Fall kann die Leistung bis zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Nutzung durch den Auftraggeber von einzuschränken oder auszusetzen werden.
Verladung und Versand erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Es gelten die Vorschriften über den Versendungskauf gemäß § 447 BGB, auch wenn die Versendung mit CITOM eigenen Transportmitteln oder von CITOM Mitarbeitern vorgenommen wird.
CITOM bemüht sich stehts, hinsichtlich Versandart und Versandweg, Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für den Versand wird eine Transportversicherung abgeschlossen, soweit der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht. Die Kosten werden dem Auftraggeber weiterberechnet und aufder Rechnung gesondert ausgewiesen.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagert CITOM die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist CITOM berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges des Auftraggebers geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Waren auf den Käufer über.
CITOM übernimmt keine Kosten für nicht zuvor schriftlich vereinbarte Retouren. Der Auftraggeber hat Retouren im Vorfeld mit CITOM abzustimmen und CITOM ausreichend Zeit für die Prüfung und Freigabe der Retourenabwicklung einzuräumen. Sollten CITOM durch nicht vereinbarte oder unberechtigte Retouren Kosten entstehen, werden diese ihrer tatsächlich entstandenen Höhe dem Auftraggeber/Versender der Retoure in Rechnung gestellt.
Für neu hergestellte Sachen 12 Monate, für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, CITOOM fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber.
Die gelieferte Ware ist vom Auftraggeber unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und alle dabei feststellbaren Mängel sind CITOM innerhalb einer Frist von zwei Wochen,ab Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Mängelrügen werden von CITOM nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Eine Rüge, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechte Rüge dar.
Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist CITOM eine angemessene Frist, von mindestens drei Wochen, zu gewähren. Der Auftraggeber hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von CITOM die Nacherfüllung zu verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von CITOM durch Behebung des Fehlers oder Neulieferung. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft CITOM nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus hat CITOM das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs, eine neuerliche Nachbesserung, wiederum innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Der Auftraggeber kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels liegt beim Auftraggeber.
Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn CITOM grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit der des Lebens des Auftraggebers.
Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von CITOM oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom Auftraggeber selbst geändert oder erweitert wurden, oder das auf der Ware angebrachte Identitätskennzeichen (Barcode-Etikett oder Herstellersiegel) verletzt worden ist, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Auftraggeber gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Auftraggeber, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung.
Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Auftraggeber gegeben werden. Sie begründen daher für CITOM keinerlei Verpflichtung. Der Auftraggeber ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Auftraggeber die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes. CITOM ist ausdrücklich bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Auftraggebers durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Kostenpflichtigen Dienstleistungsauftrags.
Der Auftraggeber wird alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollumfänglich und zeitgerecht erbringen, damit CITOM seine Leistungen erbringen kann.
Der Vertragspartner hat insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, alle technischen Voraussetzungen zu schaffen und gegeben falls Zutritt zu Einrichtungen, Gebäuden, Räumlichkeiten und Systemen zu gewähren. Zur Erbringung der Leistungen hat der Auftraggeber einen Ansprechpartner zu benennen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich die durch CITOM mitgeteilten Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter zu schützen, sorgfältig aufzubewahren sowie sie vor Missbrauch und Verlust zu schützen. Ferner hat der Auftraggeber die durch CITOM zur Verfügung gestellten Passwörter unmittelbar bei der ersten Einwahl bzw. Verwendung eigenständig und individuell zu ändern. Der Auftraggeber stellt CITOM von dessen Kosten und Ansprüchen sowie derer Dritter frei, die durch die Verletzung vorstehender Pflichten entstehen.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, kann dies insbesondere zur Verschiebung vereinbarter Leistungszeiten führen.
Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt in den Geschäftsräumen von CITOM oder beim Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist. CITOM wird nach Wahl fernmündlich, per E-Mail oder schriftlicher Meldung dem Auftraggeber anzeigen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang der Rechnung den Auftragsgegenstand abnimmt und ggf. bei CITOM abholt.
Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Anzeige Abnahmefähigkeit bzw. -bereitschaft die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen.
Entspricht die Leistung den Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme.
Erklärt der Auftraggeber sechs Wochen nach Abschluss der von CITOM erbrachten Leistung die Abnahme nicht und hat daher in der Zwischenzeit auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen.
Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt, ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.
Treten während der Prüfung durch den Auftraggeber Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. CITOM wird Mängel unter Einhaltung einer angemessenen Frist beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen.
Der Abnahme stehen nur schwerwiegende Mängel entgegen, in deren Folge der Auftraggeber die vereinbarte Leistung nicht oder nur stark eingeschränkt nutzen kann. Liegen geringfügige Mängel vor und ist der Auftraggeber in der Nutzung der Sache nicht erheblich einschränkt, ist die Abnahme zu gewähren und eine Nachbesserung im Nachhinein zu verlangen.
CITOM kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse, die Ankündigung von Nichtzahlung, Wechsel- oder Scheckproteste, Lastschriftrückgaben, entsprechende Auskunft einer Bank oder Auskunftei sowie andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt werden.
Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Ware notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft, sind vom Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Auftraggeber versichert gegenüber CITOM, dass alle von ihm gemachten Angaben, insbesondere sein Name, Adresse und Bankverbindung sowie des Autorisierungen gegenüber Dritten der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Sollten Änderungen dieser Bestandsdaten auftreten, ist der Auftraggeber verpflichtet die korrigierten, neuen Daten unverzüglich CITOM mitzuteilen.
CITOM haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter bzw. der Erfüllungsgehilfen von CITOM.
Die Benutzung der CITOM Dienste, -Dienstleistungen und -Waren erfolgt gemäß den jeweiligen vertraglichen Regelungen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Funktionalität und Virenfreiheit von Inhalten und Software (z.B. Scripten, Programmen, Konfigurationen, Plugins, CGI-Module, usw.), die sich über CITOM laden bzw. aktivieren lassen.
CITOM haftet nicht für die korrekte Funktionalität von Infrastrukturen oder Übertragungswegen des Internets, die nicht im Verantwortungsbereich von CITOM oder dessen Erfüllungsgehilfen liegen.
CITOM haftet nicht für eine Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Leistung durch Lieferanten) verursacht worden sind und CITOM nicht zu vertreten hat. CITOM wird den Auftraggeber, soweit dies möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Etwaige Kündigungs- oder Rücktrittsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Liegt der Pflichtverstoß von CITOM nicht in der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, haftet CITOM nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.
Sofern Ereignisse, die in der vorgenannten Regelung bezeichnet sind, der CITOM die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist CITOM zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung berechtigt.
Der Auftraggeber hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). CITOM haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Auftraggeber die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Auftraggeber dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von CITOM dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen Mitarbeiter von CITOM die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Auftraggeber. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen der CITOM.
Der Vertragspartner ist für entstehende Kosten, die durch befugte oder auch unbefugte Personen über seine Zugangskennung (Kunden-E-Mail sowie sämtliche Zugangsdaten zu Systemen von oder von CITOM konfiguriert) verursacht werden, verantwortlich, es sei denn der Vertragspartner hat dies nicht zu vertreten.
Die Auftragsabwicklung erfolgt mittels automatischer Datenverarbeitung. Der Auftraggeber erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der uns aus der geschäftlichen Beziehung mit ihm bekannt gewordenen Daten sowie zur Verarbeitung aller uns übermittelten Daten im Rahmen der Auftragsabwicklung.
Der Auftraggeber ist auch damit einverstanden, dass sein im Rahmen der Geschäftsbeziehung gespeicherten persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und die Angaben der bei ihm vorhandenen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung gelieferte und gewartete Soft- und Hardware, im Rahmen der mit ihm bestehenden Geschäftsbeziehung verwenden.
Soweit sich CITOM Dritter zu Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist CITOM berechtigt, die Teilnehmerdaten unter Beachtung der Regelung des § 28 BDSG offenzulegen. Dazu ist CITOM im Übrigen in den Fällen berechtigt, in denen die Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen und Fehlern in den Anlagen von CITOM sowie in den in Anspruch genommenen Anlagen Dritter die Übermittlung von Daten nötig machen.
CITOM erklärt, dass Mitarbeiter, die im Rahmen dieses Vertrages tätig werden, auf das Datengeheimnis gem. DSGVO verpflichtet worden sind und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um die Ausführung der geltenden Vorschriften zu gewährleisten.
Der Kunde und CITOM können das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit der auf dem jeweiligen Bestellformular und in der jeweiligen Kundeninformation ausgewiesenen Frist kündigen. Sollte keine Frist gegeben sein, gilt eine zwölf monatige Kündigungsfrist zum Ersten des Folgemonats.
Eine Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit in Schriftform per Brief oder E-Mail erfolgen.
CITOM ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums zu beauftragen. CITOM ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zu wechseln, insofern für den Auftraggeber hierdurch keine Nachteile entstehen oder dieser Wechsel zur Erbringung der Dienstleistung technisch nötig ist.
Die in den AGB erwähnten Mitteilungen von CITOM an den Auftraggeber sowie im sonstigen Geschäftsverlauf notwendig werdenden Mitteilungen, stellt CITOM grundsätzlich an die Kunden-E-Mail zu. Mitteilungen gelten mit Eingang als zugestellt ungeachtet des Datums, an dem der Auftraggeber derartige Nachrichten tatsächlich abruft.
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail an seine Kunden-E-Mail mitgeteilt. Hierzu ist statt der Beifügung des kompletten Textes ein Verweis auf die Adresse im Internet, unter der die neue Fassung abrufbar ist, ausreichend. Sollte solchen Änderungen nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung schriftlich per Post widersprochen werden, gelten diese als angenommen. CITOM wird die Auftraggeber jeweils auf die Bedeutung ihres Verhaltens hinweisen.
Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
CITOM steht es frei, zur Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards zu verwenden, als zunächst angeboten, insofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Hauptsitz von Dawico in der Bundesrepublik Deutschland.
Verträge, die mit CITOM geschlossen werden, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. deutschem Recht. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes (UN-Kaufrecht) sind, soweit zulässig, abbedungen.
Gegenüber vollkaufmännischen Auftraggebern gilt der Sitz von CITOM als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Ebenso gilt dies gegenüber privat Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. CITOM ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
Gültig seit:01.08.2024